Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 36a

§ 36a – Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

(1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. (2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig.

Kurz erklärt

  • Personen, die in einem Frauenhaus Zuflucht suchen, haben Anspruch auf Kostenübernahme.
  • Der kommunale Träger am Wohnort muss die Kosten an den Träger des Frauenhauses erstatten.
  • Diese Regelung gilt für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus.
  • Ab dem 1. Januar 2032 sind diese Kosten nicht mehr erstattungsfähig.
  • Die Erstattungspflicht gilt nur bis zu diesem Stichtag.